Vereinsrechtliche Sonderregelungen erleichtern die Arbeit von Stiftungen und Non-Profit-Organisationen – so bleiben Sie auch während der Corona-Krise handlungsfähig.
Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG), das im März 2020 eingeführt wurde, beinhaltet vereinsrechtliche Erleichterungsregelungen. Zunächst bis Ende 2020 befristet, wurden die Regelungen jetzt bis Jahresende 2021 verlängert!
Die Regelungen umfassen drei Punkte:
Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder
Wenn nicht schon die Satzung regelt, dass ein Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt ist, stünden – ohne die neuen Regelungen – jene Stiftungen vor einem Problem, bei denen die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern ausläuft und die Nachbesetzung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann: Der Vorstand würde automatisch mit Ablauf der Amtszeit ausscheiden, die Stiftung wäre nicht mehr handlungsfähig. Artikel 2 § 5 Abs. 1 des GesRuaCOVBekG hilft, indem Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben, bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger bestellt ist.
Durchführung von Online-Mitgliederversammlungen ohne Satzungserlaubnis
Grundsätzlich sind Sitzungen eines Stiftungsvorstands als Präsenzveranstaltungen abzuhalten. Wenn Ihre Stiftungssatzung nicht vorsieht, dass von dieser Grundregel abgewichen werden kann, freuen Sie sich über die Artikel 2 § 5 Abs. 2 des Gesetzes: Danach können Stiftungen Online-Vorstandssitzungen durchführen, auch wenn dies nicht durch die Satzung legitimiert ist. Einzige Voraussetzung: Die Vorstandsmitglieder haben Zugang zu dem gewählten Verfahren.
Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung
Nach Artikel 2 § 5 Abs. 3 des GesRuaCOVBekG ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder nicht mehr für alle Beschlüsse erforderlich. Es genügt die Stimmabgabe von 50 % der Mitglieder; eine Stimme kann im Vorfeld einer Versammlung schriftlich abgegeben werden. Die Bedingungen: Alle Vorstandsmitglieder müssen beteiligt werden und mindestens die Hälfte von ihnen muss ihre Stimme innerhalb der Entscheidungsfrist schriftlich, z.B. per E-Mail, abgegeben haben.
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