Tritt ein Erbfall ein, ist für die Hinterbliebenen und Erben vieles zu regeln. Oft wurden durch ein Testament oder einen Erbvertrag bereits wesentliche Verfügungen zum Nachlass getroffen und die Erben bestimmt – aber wer übernimmt die Verantwortung zwischen dem Todeszeitpunkt und der Testamentseröffnung, also bevor der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft offiziell vom Nachlassgericht bestätigt und mit der Abwicklung des Nachlasses betraut wird? Dieser Zeitraum kann sich – je nach Überlastung der Nachlassgerichte – über Monate hinziehen.
Rechtzeitige Weichenstellung für den Todesfall
Wenn es keine nächsten Angehörigen gibt – Ehepartner, Eltern oder Kinder – oder diese nicht in der Lage sind, die sogenannte „Totenfürsorge“ auszuüben, sollte sich der Erblasser Gedanken darüber machen, in welche vertrauensvollen Hände die Verantwortung für die Regelung der Angelegenheiten im Todesfall gelegt werden können.
Vieles kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten selbst bestimmen und organisieren. Die „Lücke“ zwischen Todeszeitpunkt und rechtsgültiger Feststellung der Erben kann er durch individuelle Verfügungen bereits zu Lebzeiten regeln.
Die Vertrauensperson sollte im engen Kontakt mit dem Erblasser stehen, um im Fall der Fälle sofort die wichtigsten Aufgaben übernehmen zu können.
Konkrete Anweisungen zur Bestattung sollten aber nicht ausschließlich in einem Testament niedergelegt werden, da die Testamentseröffnung in der Regel erst nach dem Bestattungstermin stattfinden wird. Wer in der Wohnung des Verstorbenen ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich dem örtlichen Nachlassgericht zu übergeben. Ansonsten besteht die Gefahr, sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar zu machen.
1. Handlungsbedarf im Todesfall
Im Sterbefall muss umgehend – sofern der Tod nicht im Krankenhaus eintritt – ein Arzt informiert werden, der den Totenschein ausstellt. Sodann muss spätestens am folgenden Werktag des Todestages der Todesfall beim Standesamt des Sterbeorts und dem Bestattungsamt angezeigt werden. In der Regel übernimmt dies der Bestatter, der dafür folgende Dokumente benötigt:
- Personalausweis,
- Totenschein,
- Geburtsurkunde und
- evtl. Heiratsurkunde des Verstorbenen sowie
- ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. Scheidungsurteil.
Auf diese Dokumente sollte die Vertrauensperson ungehindert Zugriff haben.
2. Bestattungsvorsorge
Grundsätzlich liegt das Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung bei den nächsten Angehörigen – auch wenn diese nicht Erben werden sollten. Wenn der Erblasser möchte, dass seine Vorstellungen der Beisetzung umgesetzt werden, so kann er entweder in einer Bestattungsverfügung die entsprechenden Wünsche äußern oder bereits mit einem Bestatter direkt einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen.
Bestattungsverfügung
Die Bestattungsverfügung ist als Willenserklärung Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die keiner besonderen Formvorschrift unterliegt. Der Wille des Verfügenden muss jedoch zweifelsfrei feststellbar sein. Wer seine Bestattungswünsche nicht selbst handschriftlich ausformuliert, sondern einen Vordruck (aus dem Internet oder eines Bestatters) verwendet, dem sei geraten, diesen Willen durch den Hausarzt oder einen Notar als zweifelsfrei bestätigen zu lassen.
Bestattungsvorsorgevertrag
Um Angehörige oder nahestehende Personen in der Trauersituation zu entlasten, bieten viele Bestattungsunternehmen oder auch Versicherungen den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags an. Mit diesem lassen sich bereits zu Lebzeiten alle Details einer Beisetzung (z.B. die Bestattungsart oder die Ausgestaltung der Trauerfeier) und deren Bezahlung – zumeist über ein Treuhandkonto – regeln. Im Unterschied dazu ist eine Sterbegeldversicherung eine reine finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen, die die Kosten der Beerdigung erstattet.
3. Mitteilung gegenüber Versicherungen
Personengebundene Versicherungen (z.B. Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung) enden mit dem Tod des Versicherten – eine explizite Kündigung ist nicht nötig, jedoch muss der Todesfall unverzüglich, d.h. binnen 24 bis 72 Stunden nachweislich mitgeteilt werden, um evtl. Leistungsansprüche nicht zu verlieren.
Auch in diesem Fall kann das Bestattungsinstitut Hilfe leisten und eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde zur Dokumentation des Sterbefalls an die Versicherungen weiterleiten. Voraussetzung ist, dass die Versicherungspolicen – die womöglich vor vielen Jahren abgeschlossen wurden – dokumentiert sind oder benannt werden können. Idealerweise hat die Vertrauensperson eine sogenannte „Notfallmappe“ griffbereit.
Der Erblasser muss zudem sicherstellen, dass auch die Vertrauensperson die Sterbeurkunde zur Regelung der Angelegenheiten ausgehändigt bekommt. Diese erhalten in der Regel nur Ehepartner oder Verwandte des Erblassers in gerader Linie oder Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Das berechtigte Interesse lässt sich mit einer entsprechenden Vollmacht der Vertrauensperson zur Abwicklung der Bestattungsangelegenheiten nachweisen.
4. Vollmachten zu Lebzeiten des Erblassers
Es gibt es zwei Möglichkeiten, einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Regelung der dringendsten Angelegenheiten nach dem Todesfall zu geben: Entweder eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ (transmortale Vollmacht) oder eine „Vollmacht für den Todesfall“ (postmortale Vollmacht). Beide Vollmachten gelten insbesondere schon dann, wenn noch gar nicht geklärt ist, wer Erbe ist.
Arten der Vollmacht
Transmortale Vollmacht
Diese Vollmacht erhält die Vertrauensperson bereits zu Lebzeiten des Erblassers – oft im Zusammenhang mit einer so ausgestalteten „Vorsorgevollmacht“. Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Erblassers nicht, sondern geht über den Tod hinaus.
Postmortale Vollmacht
Diese Vollmacht entfaltet erst mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung, Bevollmächtigte können also erst nach dem Tod des Vollmachtgebers Geschäfte im Namen des Verstorbenen abwickeln.
Anforderungen an die Vollmacht
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Vollmachten schriftlich erteilt werden. Wird der Bevollmächtigte ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Immobilien oder Unternehmen aus dem Nachlass durchzuführen, so bedarf es einer notariellen Beglaubigung oder – noch sicherer – der Beurkundung der Vollmacht. Immobilienverkäufe mit Vollmacht im Namen des Verstorbenen sind damit also möglich.
Nicht ausreichend für Immobiliengeschäfte ist eine von Betreuungsbehörden „öffentlich“ beglaubigte Vorsorgevollmacht nach § 6 BtBG, da nur der Notar „über den Tod hinaus“ eine solche Vollmacht beglaubigen bzw. beurkunden kann.
Bankvollmachten
Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfährt, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es mit dem Konto weitergeht.
Beim alleinigen Kontoinhaber wird das Online-Banking sowie die Bankkarte gesperrt und das Konto als Nachlasskonto (z.B. zur Erfüllung der vom Erblasser beauftragten Daueraufträge) weitergeführt. Nur mit einer Bankvollmacht kann der Bevollmächtigte dann über den Tod hinaus die Angelegenheiten des Verstorbenen innerhalb der eingeräumten Vertretungsmacht regeln und ist auch ohne Erbschein handlungsfähig. Allerdings verlangen Banken oft, dass die Bankvollmacht auf ihren eigenen Formularen erteilt wurde, um Haftungsfälle zu vermeiden.
Beim Gemeinschaftskonto bleibt die volle Verfügungsberechtigung über das Konto bestehen, das Konto wird nicht gesperrt. Jeder Erbe des Erblassers kann jedoch die Einzelverfügungsberechtigung jederzeit allein widerrufen, so dass es dann bei jeder weiteren Verfügung der Mitwirkung des widerrufenden Erben bedarf.
Wenn die lebzeitige Erteilung einer Bankvollmacht für den Erblasser gegenüber einer Vertrauensperson nicht in Betracht kommt, hilft die Erteilung einer postmortalen Vollmacht als Übergangslösung in der Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank, um Verfügungen über Konto- und Depotguthaben zu ermöglichen.
Erbe mit Handlungsvollmacht
Ist der Bevollmächtigte auch gleichzeitig Erbe des Erblassers, so kann er bereits vor Testamentseröffnung im Namen des Verstorbenen im Rahmen der Handlungsvollmacht handeln. Sobald die Rechtsposition als Erbe durch Testamentseröffnung bestätigt wurde, übernimmt er als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Handlungsmöglichkeiten.
Allerdings benötigt er für die Berichtigung des Grundbuchs eine beglaubigte Kopie der notariellen Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll oder bei einem handschriftlich verfassten Testament den Erbschein.
Vollmacht für Testamentsvollstrecker
Wenn der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker vorgesehen hat, kann es sinnvoll sein, diesem bereits eine Vollmacht für den Zeitraum zwischen Erbfall und Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu erteilen.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt und daneben noch einer weiteren Person eine postmortale Vollmacht erteilt, sollte er auch das Verhältnis der Vollmacht zur Testamentsvollstreckung konkretisieren.
Wirkung der Vollmacht gegen die Erben und Widerruf der Vollmacht
Die Vollmacht wirkt unmittelbar für oder gegen die (Mit-)Erben des Vollmachtgebers, da diese mit dem Erbfall seine Rechtsnachfolger werden und sie endet mit deren Widerruf.
Bei mehreren Erben hat jeder Miterbe das Recht, die Vollmacht zu widerrufen – diese erlischt dann aber nur gegenüber dem widerrufenden Miterben, d.h. der Bevollmächtigte kann für die übrigen Miterben weiterhandeln. Der Widerruf einer Vollmacht durch einen Miterben muss auf der Vollmachtsurkunde vermerkt werden.
Ist der Bevollmächtigte selbst Miterbe, so erlischt die Vollmacht, wenn alle anderen Miterben die Vollmacht widerrufen haben. Auch der Testamentsvollstrecker kann eine Vollmacht widerrufen, soweit die letztwillige Verfügung nicht etwas anderes bestimmt.
Wenn die Vollmacht insgesamt erlischt, muss aus Gründen der Rechtssicherheit die Vollmachtsurkunde an die Erben zurückgegeben werden.
Fazit
Jeder, der seinen Nachlass regelt, sollte nicht nur an Erben und Vermächtnisnehmer denken, sondern mit entsprechenden Vollmachten auch festlegen, wer sich unmittelbar nach dem Todesereignis um die finanziellen und sonstigen organisatorischen Belange seines Nachlasses zumindest bis zur Testamentseröffnung kümmert. Diese Person sollte mit allen wichtigen Dokumenten („Notfallmappe“) auf diesen Zeitpunkt vorbereitet werden. Mit einer Rechtsberatung nicht nur zu testamentarischen Fragestellungen lassen sich die Weichen für eine würdevolle Abwicklung im Todesfall nach den eigenen Vorstellungen rechtzeitig stellen.
Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner, Erstveröffentlichung in den Stiftungs-News November 2023, Haus des Stiftens.
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