Seinen Nachlass zu regeln bedeutet, sich Gedanken über die Verteilung seiner Vermögenswerte und Erinnerungsstücke nach dem Tod zu machen. Diese letzte Hingabe kann als Abrundung Ihres Lebens wahrgenommen werden. Damit Ihr letzter Wille auch richtig und ohne Komplikationen umgesetzt werden kann, empfiehlt sich oft eine Testamentsvollstreckung.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist angezeigt, wenn
- ein Erbe noch nicht mündig oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich um die Nachlassabwicklung zu kümmern,
- Erbstreitigkeiten zu befürchten sind,
- es eine größere Zahl von Erben gibt,
- ein Erbe im Ausland lebt,
- oder wenn ein Erbe überschuldet ist.
Problematisch kann auch die Struktur des Nachlasses sein, zum Beispiel in den folgenden Fällen:
- Der Nachlass enthält Auslandsvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder mehrere Immobilien.
- Es gibt viele Vermächtnisse, die erfüllt werden müssen.
- Auflagen sollen überwacht werden.
Trifft einer dieser Punkte zu, dann kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker [1] einzusetzen, der sich um die Abwicklung kümmert. Haben Sie dagegen einen (verständigen) Alleinerben eingesetzt, dann benötigen Sie in der Regel keinen Testamentsvollstrecker.
Auch gemeinnützige Stiftungen oder Vereine haben oft einen Testamentsservice, der in der Lage ist, Ihr Vermögen geordnet zu übertragen und mit Ihren persönlichen Hinterlassenschaften würdevoll umzugehen, so dass ein Testamentsvollstrecker nur unnötige Kosten verursachen würde. Wenn Sie eine gemeinnützige Einrichtung oder Organisation als Erbe bedenken wollen, dann empfiehlt es sich, mit ihr vorab in Kontakt zu treten und Ihre Wünsche vorzutragen, damit eine reibungslose Abwicklung erfolgen kann.
Was ist ein Testamentsvollstrecker?
In der Schweiz spricht man deutlicher von einem „Willensvollstrecker“. Seine Aufgabe besteht darin, Ihren letzten Willen umzusetzen. Er ist dabei an Ihre letztwilligen Verfügungen über seine Aufgaben gebunden, soweit das Gesetz dem nicht entgegen steht. Eine Testamentsvollstreckung kann auch nur auf Teile des Vermögens, zum Beispiel die Vermächtnisse, beschränkt werden.
Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und tritt befristet an die Stelle der Erben. Er hat stets im Interesse des Nachlasses zu handeln und ist zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt verpflichtet.
Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?
Den Testamentsvollstrecker bestimmt allein der Erblasser, also Sie. Sie bestimmen den Testamentsvollstrecker durch eine Verfügung in Ihrem Testament: „Hiermit ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Karin Musterfrau. Für den Fall, dass Karin Musterfrau das Amt nicht annehmen kann oder will, bestimme ich Klaus Mustermann zum Ersatztestamentsvollstrecker.“
Sie können allerdings auch anweisen, dass eine bestimmte Person oder eine bestimmte Organisation den Testamentsvollstrecker benennen soll: „Hiermit ordne ich Testamentsvollstreckung an. Den Testamentsvollstrecker soll die rechtsfähige Stiftung XY bestimmen.“
Wen immer Sie die Testamentsvollstreckung vornehmen lassen, holen Sie sich vorher sein Einverständnis ein! Lehnt eine benannte natürliche oder juristische Person die Testamentsvollstreckung ab oder ist nur Testamentsvollstreckung angeordnet ohne Nennung einer natürlichen oder juristischen Person, dann bestimmt das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker – eine Situation, die Sie unbedingt vermeiden sollten!
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Sie sollten im Testament die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Machen Sie keine Angaben über die Höhe des Honorars, dann hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung, was immer das heißt. Es gibt mehrere Vergütungstabellen für Testamentsvollstrecker. Notare verwenden die Rheinische Tabelle:
Höhe des Vergütungsgrundbetrages:
bis 250.000 €: 4,0 %
bis 500.000 €: 3,0 %
bis 2.500.000 €: 2,5 %
bis 5.000.000 €: 2,0 %
über 5.000.000 €: 1,5 %
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
Durch Zuschläge für aufwändige Grundtätigkeiten, Aufstellung und Vollzug eines Teilungsplans oder komplexe Nachlassverwaltung kann sich die Vergütung bis zu verdreifachen. Hinzu kommen Aufwendungsersatz, Kosten Dritter (beispielsweise Gutachter oder Rechtsanwälte) und die Mehrwertsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Bruttonachlasswert, also der Wert inkl. der Verbindlichkeiten. Es ist daher sinnvoll, die Vergütung im Testament so zu regeln, dass die Kosten im Rahmen bleiben, der Testamentsvollstrecker andererseits aber die Annahme der Tätigkeit nicht ablehnt.
Welche Eigenschaften sollte der Testamentsvollstrecker mitbringen?
Der Testamentsvollstrecker sollte über genügend Zeit, ein ausreichendes Fachwissen, auch im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen, und über ein gutes Netzwerk in Form von geeigneten Dienstleistern verfügen. Ein Berufsbild des Testamentsvollstreckers gibt es nicht, Sie können jede natürliche oder juristische Person (dazu gehören Stiftungen und Vereine) mit dieser Aufgabe betrauen. Auch einer der Erben oder Vermächtnisnehmer kann Testamentsvollstrecker sein.
Da eine Testamentsvollstreckung sich über mehrere Jahre hinziehen kann, sind ältere Menschen nur bedingt für die Aufgabe einsetzbar.
Was gehört zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers?
Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehören unter anderem die folgenden Aufgaben:
- Auslegung der letztwilligen Verfügungen, ggf. mit Unterstützung des Nachlassgerichts,
- unverzügliche Inbesitznahme und Sichtung des Nachlasses,
- Sicherungstätigkeiten wie Feststellung der Konten- und Depotstände, Kündigung von Kontenvollmachten Dritter, Kündigung von Mitgliedschaften, Grundbuchkorrekturen und Handelsregisterberichtigungen, Prüfung von Verträgen zugunsten Dritter, Sicherung des Hausrats,
- Erstellen eines Nachlassverzeichnisses für die Erben,
- gegebenenfalls Einholung von Wertgutachten für bestimmte Vermögensgegenstände,
- Bezahlung eventueller Verbindlichkeiten des Erblassers,
- Abgabe von Steuererklärungen (zum Beispiel für die Einkommen- und Erbschaftsteuer),
- Auseinandersetzung (Verteilung) des Vermögens an Erben und Vermächtnisnehmer.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Erben unaufgefordert und zeitnah über seine Erkenntnisse und Tätigkeiten zu informieren und ihnen auf Verlangen Auskunft zu geben.
Welche Formen der Testamentsvollstreckung gibt es?
Man unterscheidet zwischen einer Abwicklungstestamentsvollstreckung und einer Dauertestamentsvollstreckung. Wollen Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen ohne unnötige Verzögerung an die Erben und Vermächtnisnehmer übergeht, dann verfügen Sie eine Abwicklungstestamentsvollstreckung. Ist ein Erbe jedoch mit einer Auflage verbunden, die die Überwachung oder Betreuung des Vermögens über einen längeren Zeitraum erfordert, dann handelt es sich um eine Dauertestamentsvollstreckung. Sie sollten, um Unklarheiten zu vermeiden, die gewünschte Form auch im Testament benennen. Eine Stiftungserrichtung könnte z.B. als eine Dauertestamentsvollstreckung interpretiert werden, die den Testamentsvollstrecker berechtigt, für die Überwachung der Stiftungsverantwortlichen dauerhaft eine Gebühr zu nehmen.
Wo finde ich einen geeigneten Testamentsvollstrecker?
Um eine Testamentsvollstreckung sicherzustellen, muss diese im Testament explizit angeordnet werden. Es genügt nicht, die Testamentsvollstreckung dem Wunsch eines Erben oder Vermächtnisnehmers zu überlassen. Sie können es allerdings einem der Beteiligten anheimstellen, einen Testamentsvollstrecker zu benennen.
Benennen Sie keinen Testamentsvollstrecker namentlich und übertragen sie die Benennung auch keinem Dritten, dann wird das Nachlassgericht eine Person, in der Regel einen Rechtsanwalt „aus seiner Kartei“, dazu auffordern.
Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Schließlich erhält der Testamentsvollstrecker nach Ihrem Ableben eine nahezu unbegrenzte Verfügungsmacht über das Erbe. Zudem erhält er Zugang zu Ihren persönlichsten Hinterlassenschaften. Eine gerichtliche Kontrolle seiner Tätigkeit findet nicht statt. Sie sollten daher zunächst prüfen, ob sich eine vertrauenswürdige, verantwortungsbewusste Person in Ihrem nächsten Umfeld, auch unter den im Testament Bedachten, für die Aufgabe findet.
Was sollte man außerdem beachten?
Benennen Sie keinen Testamentsvollstrecker namentlich und übertragen Sie die Benennung auch keinem Dritten, dann wird das Nachlassgericht eine Person, in der Regel einen Rechtsanwalt „aus seiner Kartei“, dazu auffordern.
Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Schließlich erhält der Testamentsvollstrecker nach Ihrem Ableben eine nahezu unbegrenzte Verfügungsmacht über das Erbe. Zudem erhält er Zugang zu Ihren persönlichsten Hinterlassenschaften. Eine gerichtliche Kontrolle seiner Tätigkeit findet nicht statt. Sie sollten daher zunächst prüfen, ob sich eine vertrauenswürdige, verantwortungsbewusste Person in Ihrem nächsten Umfeld, auch unter den im Testament Bedachten, für die Aufgabe findet.
[1] Die maskuline Form gilt natürlich für alle Geschlechter.
Ein Beitrag von Annette Thewes und Jürgen Reiss, Erstveröffentlichung in den Stiftungs-News, Haus des Stiftens. Dieser Fachbeitrag wurde im März 2019 verfasst und im März 2024 aktualisiert.
Foto: Віталій Баріда, stock.adobe.com